Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der im Anhang gelisteten Zertifizierungsstellen 
 I. Geltungsbereich 

 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der jeweiligen Zertifizierungsstelle und ihren Auftraggebern. Der Bereich umfasst Kontrolle und/oder Zertifizierungen und andere Dienstleistungen soweit nichts anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 

 II. Umfang der Kontrolle und Zertifizierung 

Vertragsgrundlage ist/sind die in dem/den jeweils abgeschlossenen Vertrag/Verträgen vom Auftraggeber gewünschten Normen bzw. Standards. Der Auftraggeber erklärt hiermit im Besitz der entsprechenden Verordnungen bzw. Richtlinien zu sein, deren Vorschriften zu kennen und einzuhalten. Die jeweils gültige Fassung kann bei der zuständigen Behörde oder Organisation sowie über die jeweilige Homepage der Zertifizierungsstelle (siehe Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) jederzeit bezogen werden. Über allfällige Änderungen der Standards hat sich der Auftraggeber selbständig zu informieren. 

III. Rechte und Pflichten der jeweiligen Zertifizierungsstelle 

Die jeweilige Zertifizierungsstelle verpflichtet sich, im Zuge der vertraglichen Tätigkeit jene in Punkt 1. des/der jeweils abgeschlossenen Vertrages/Verträge genannten Bestimmungen zu beachten und bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen dem Auftraggeber einen Bericht und/oder ein Zertifikat auszustellen, aufgrund dessen er die darin genannten Produkte richtliniengemäß deklarieren darf. Die Kontrollfrequenz richtet sich nach den in Punkt 1. des/der abgeschlossenen Vertrages/Verträge, z.B. wird im Bio-Bereich zumindest einmal jährlich eine Betriebskontrolle und darüber hinaus werden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 idgF und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen idgF unangekündigte und/oder angekündigte Kontrollen durchgeführt. Der Auftraggeber berechtigt die jeweilige Zertifizierungsstelle ein Verzeichnis über den Umfang und die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu führen und dies der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Auftraggeber berechtigt die jeweilige Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsdaten in Datenbanken mittels EDV und Internet zu verarbeiten und ein Verzeichnis über den Umfang und die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu führen. Der Auftraggeber erteilt durch die Unterfertigung des/der Vertrages/Verträge bis auf Widerruf seine ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Daten. 

IV. Rechte und Pflichten des Auftraggebers 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in Punkt 1. des/der abgeschlossenen Vertrages/Verträge genannten Bestimmungen einschließlich der Umsetzung entsprechender Änderungen – (im Biobereich im Besonderen die Vorgaben der VO (EG) 834/2007 idgF sowie die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen idgF – speziell den Artikel 63 der VO (EG) 889/2008 idgF während der Gültigkeitsdauer des Vertrages/der Verträge immer einzuhalten, die erforderlichen Kontrollen zuzulassen und an den Kontrollen mitzuwirken. Die Zertifizierung wird für den jeweiligen Geltungsbereich ausgesprochen. Gilt die Zertifizierung für eine laufende Produktion, muss das zertifizierte Produkt immer die Produktanforderungen erfüllen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Führung von Aufzeichnungen und Dokumentationen in der von der jeweiligen Zertifizierungsstelle vorgeschriebenen Form und den von ihr umschriebenen Inhalten und deren Verwahrung für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren. Sollte der Auftraggeber aus dem Kontrollsystem ausscheiden, akzeptiert er, dass seine Kontrollunterlagen weiterhin von der jeweiligen Zertifizierungsstelle für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die von der jeweiligen Zertifizierungsstelle beauftragten Kontrollorgane abzulehnen, wenn schriftlich Befangenheitsgründe vorgebracht werden, welche deren Unabhängigkeit in Zweifel ziehen. Die jeweilige Zertifizierungsstelle entscheidet darüber und ändert gegebenenfalls das Kontrollorgan. Die jeweilige Zertifizierungsstelle und die von ihr beauftragten unabhängigen Kontrollorgane sind daher berechtigt, zum Zwecke der Kontrolle und für die Untersuchung von Beschwerden, Betriebe und Betriebs-stätten des Auftraggebers (auch Teil- und Zweitbetriebe, Gemeinschaftsweiden und -almen sowie Produktions- und Lagerstandorte) während der Betriebszeiten zu betreten und Produktions-/Betriebsabläufe der zu kontrollierenden Produkte gemeinsam mit dem Personal zu überwachen und den Weg der zu kontrollierenden Produkte zu verfolgen. Dies beinhaltet nicht nur das Recht Betriebs- und Produktionsstätten des Auftraggebers sondern auch jene allfälliger Unterauftragnehmer zu überprüfen. Nach Rücksprache mit dem Auftraggeber dürfen Vertreter der Behörden sowie Vertreter der Spezifikations- bzw. Standardbetreiber für die Kontrolle ihres Standards die Kontrollorgane begleiten, sofern der Auftraggeber Vertragspartner einer dieser Organisationen ist. Hat der Auftraggeber Tätigkeiten an andere Stellen ausgegliedert, so müssen auch diese die Anforderungen der ISO 17065 idgF erfüllen. Die Erstellung von Fotos und Aufnahmen von Produkten, Tieren sowie Produktionsanlagen ist während sämtlicher Kontrollen zur internen Dokumentation zuzulassen. Sollte bei der Durchführung der Betriebskontrolle der in der Vereinbarung bzw. Betriebsbeschreibung genannte Betriebsführer bzw. die zuständige Person nicht anwesend sein, so verleiht die allfällige Unterzeichnung des Kontrollberichtes seitens einer sonstigen über den Betrieb offensichtlichen verfügungsberechtigten Person dem Kontrollbericht eine rechtsverbindliche Wirkung auch gegenüber dem eigentlichen Auftraggeber. Werden die Zertifizierungsdokumente vom Auftraggeber anderen Stellen zur Verfügung gestellt, so müssen die Dokumente in ihrer Gesamtheit bzw. so, wie in den jeweiligen Anforderungen festgelegt, vervielfältigt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anforderungen, die unter Punkt 1. des/der jeweiligen Vertrages/Verträgen sowie in den Verwendungsbestimmungen der jeweiligen Markenzeichen und der Informationen beschrieben sind, stets einzuhalten und nicht irreführend zu verwenden, sodass die jeweilige Zertifizierungsstelle nicht in Misskredit gebracht wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die betreffenden Behörde(n) oder Zertifizierungsstellen unverzüglich über etwaige Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die Vorschriften die in Punkt 1. des/der Vertrages/Verträge ge-nannten Bestimmungen zu informieren, die den Status seiner Produkte oder den Status von Produkten, die er von anderen Unternehmern oder Subunternehmern bezogen hat, beeinträchtigen könnten. Verwendet der Auftraggeber das Zertifikat missbräuchlich, so kann dieses ohne Fristsetzung von der jeweiligen Zertifizierungsstelle entzogen werden. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, das Zertifikat im Original an die jeweilige Zertifizierungsstelle zu übermitteln. Weiters ist es dem Auftraggeber dann untersagt, ab Ausspruch des Entzuges des Zertifikates eine Deklaration der betroffenen Produkte und Werbematerialien gemäß der im Punkt 1. des jeweils abgeschlossenen Vertrages genannten Bestimmungen vorzunehmen. Der Auftraggeber hat das Recht, auf seinen Wunsch, in die Abläufe, die (allenfalls) zu einer Zertifizierung führen, Einsicht zu nehmen. Außerdem hat der Auftraggeber das Recht, Beschwerden gegen die Entscheidungen der jeweiligen Zertifizierungsstelle binnen 14 Tagen nach Zustellung in schriftlicher und eingeschriebener Form einzubringen. Weiters ist der Auftraggeber berechtigt, gegen Entscheidungen der jeweiligen Zertifizierungsstelle Beschwerde bei der zuständigen Akkreditierungsstelle einzubringen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die mit der Kontrolle und Zertifizierung verbundenen Kosten aufzukommen. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Höhe der zur Verrechnung gelangenden Tarife jeweils den wirtschaftlichen Veränderungen angepasst werden wird. Die jeweils zur Verrechnung kommenden Tarife werden dem Auftraggeber von der jeweiligen Zertifizierungsstelle schriftlich durch Zustellung an die letzte, von diesem bekannt gegebene Adresse (bzw. e-Mail-Adresse) mitgeteilt. Dadurch gelten die neuen, auf diese Art und Weise mitgeteilten Tarife als vertraglich vereinbart, es sei denn, es erfolgt ein schriftlicher Widerspruch durch den Auftraggeber. Sollte es im Falle der Erhebung eines Widerspruches zu keiner gütigen Einigung kommen, hat die Zertifizierungsstelle das Recht, den/die Vertrag/Verträge ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die gültigen Tarife sind integrierender Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und jederzeit auf der jeweiligen Homepage der Zertifizierungsstelle (siehe Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) einsehbar. Die aus dem/der jeweils abgeschlossenen Vertrag/ Verträge resultierenden Forderungen sind binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig. Wird das Vertragsverhältnis während des Kalenderjahres gekündigt, sind vom Auftraggeber die bereits angefallenen Kosten zu begleichen. Für den Fall der Nicht-, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Zahlung entfällt die Verpflichtung der jeweiligen Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung. Darüber hinaus kommt der jeweiligen Zertifizierungsstelle im Fall des Zahlungsverzuges nach schriftlicher Mahnung und erfolgloser Nachfristsetzung von 14 Tagen das Recht der vorzeitigen fristlosen Lösung des/der jeweils abgeschlossenen Vertrages/Verträge zu. Die Verzugszinsen werden einvernehmlich mit 8 % p.a. festgesetzt, wobei ein allfälliger höherer gesetzlicher Verzugszinsenanspruch der jeweiligen Zertifizierungsstelle hiervon unberührt bleibt. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten, danach auf Zinsen und danach auf Kapital angerechnet. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber zur Tragung sämtlicher durch diesen Zahlungsverzug verursachten Betreibungskosten. Die Mahnspesen sind den aktuellen Tarifen zu entnehmen, die integrierender Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der jeweiligen Zertifizierungsstelle unverzüglich schriftlich wesentliche Veränderungen im Betrieb gegenüber den Angaben in der Betriebsbeschreibung, bekannt zu geben. Er muss Veränderungen melden, die seine Fähigkeit, die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen könnte (z.B. Änderungen des wirtschaftlichen oder organisatorischen Status, Änderungen der Eigentümerstruktur, der Organisation und Veränderungen im Management sowie im Qualitätsmanagement, Änderungen am Produkt oder der Herstellungsmethode, Änderungen der Kontaktdaten, etc.). Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, die jeweilige Zertifizierungsstelle und zuständige Behörde unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er sich aus dem Kontrollsystem zurückzieht oder der zu kontrollierende Betrieb oder Betriebsteil an einen anderen Rechtsträger übergeht bzw. von einem anderen Rechtsträger fortbetrieben wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weiters sämtliche Rechte und Pflichten aus dem/den jeweils abgeschlossenen Vertrag/Verträgen auf den/die Rechtsnachfolger zu überbinden. Außerdem ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, Beanstandungen Dritter sowie Beschwerden, die ihm hinsichtlich der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit bekannt gemacht wurden, sowie jegliche Mängel, die an den Produkten entdeckt wurden, aufzuzeichnen und aufzubewahren und der jeweiligen Zertifizierungsstelle unverzüglich schriftlich zu melden. Der Auftraggeber muss Vorkehrungen für die Untersuchung von Beschwerden und Beanstandungen treffen und rasch geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese müssen dokumentiert werden. Auf Wunsch ist der Auftraggeber berechtigt, mittels zugeteiltem Passwort in den passwortgeschützten Bereich der Web-Datenbank der jeweiligen Zertifizierungsstelle einzusteigen. Er verpflichtet sich im Sinne der geltenden Datenschutzrichtlinien zur Verschwiegenheit hinsichtlich der übermittelten Daten sowie des Passwortes und zur besonderen Sorgfalt im Umgang mit denselben. Dies gilt vollinhaltlich auch für seine Mitarbeiter. Die Übermittlung dieser Auskunft erfolgt streng vertraulich und zu seiner ausschließlichen Information. Im Falle des Missbrauches der übermittelten Daten oder der Verletzung dieser Punkte, erlischt das Recht auf Erteilung von Auskünften aus der Datenbank. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, die Zertifizierungsstelle für den Fall der unberechtigten Weitergabe von Daten und Passwörtern sowie bei deren missbräuchlichen Verwendung, schad- und klaglos zu halten. 

V. Verwendung der Markenzeichen der jeweiligen Zertifizierungsstelle 

Der Auftraggeber ist nach erfolgter Kontrolle und/oder Zertifizierung berechtigt, die für die jeweilige Zertifizierungsstelle registrierten Kontroll- und Zertifizierungszeichen zu verwenden. Für den Einsatz gelten die Verwendungsbestimmungen der jeweiligen Zertifizierungsstelle.

VI. Allgemeine Bestimmungen 

Beide Vertragsteile sind – abgesehen von der fristlosen sofortigen Auflösung des Vertrages als Folge der in Punkt 2. des Vertrages genannten Sanktionen sowie der unter Punkt III. und V. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Sanktionen – berechtigt, den/die jeweils abgeschlossenen Vertrag/Verträge ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen, und zwar a) die jeweilige Zertifizierungsstelle, wenn - über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels eines für die damit einhergehender Kosten für ein derartiges Verfahren voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, - die jeweilige Zertifizierungsstelle vom Auftraggeber über wesentliche Umstände, die dem Kontrollvertrag zugrunde gelegt wurden, getäuscht wurde, - wenn der Auftraggeber fortgesetzt gegen die Verpflichtungen des/der jeweils abgeschlossenen Vertrages/Verträge verstößt. b) der Auftraggeber, wenn - über das Vermögen der jeweiligen Zertifizierungsstelle ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels eines für die damit einhergehenden Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, - die jeweilige Zertifizierungsstelle fortgesetzt gegen die Vertragsbestimmungen verstößt. Das Recht zur einvernehmlichen Auflösung des/der jeweils abgeschlossenen Vertrages/Verträge bleibt unberührt. 

VII. Gebühren, Formgebot 

Die Finanzbehörden sind bislang davon ausgegangen, dass der/die jeweils abgeschlossene/n Vertrag/Verträge keine Gebührenpflicht auslöst. Sollte durch Änderung der Rechtsauffassung der Finanzbehörden bzw. durch Änderung einschlägiger Bestimmungen diese/r Ver-trag/Verträge gebührenpflichtig werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die dadurch ausgelöste Gebühr zu tragen und die jeweilige Zertifizierungsstelle diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Sämtliche Änderungen bzw. Ergänzungen des/der jeweils abgeschlossenen Vertrages/Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt in der Folge jene Klausel, die dem hypothetischen Parteiwillen am ehesten entspricht. Neben dem/den jeweils abgeschlossenen Vertrag/Verträgen bestehen keine mündlichen Nebenabreden. 

VIII. Vertraulichkeit 

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller ihnen aufgrund des/der jeweils abgeschlossenen Vertrages/Verträge zur Kenntnis gelangten Informationen über die geschäftlichen Verhältnisse des Vertragspartners. Die Vertragsparteien verpflichten auch die von ihnen zur Erfüllung des/der Vertrages/Verträge herangezogenen Mitarbeiter und Kontrollore zur Geheimhaltung über diese Umstände. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von Informationen an die Behörden, die mit der Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen befasst sind, deren Einhaltung die jeweilige Zertifizierungsstelle zu kontrollieren hat. Weiters die Erteilung von Auskünften zu den Kontroll- und Zertifizierungsergebnissen sowie bei Unregelmäßigkeiten und Verstößen oder anderen Einflüssen auf die Produkte an andere staatlich anerkannte Kontrollstellen und/oder Verbände und/oder Spezifikationsbetreiber im Sinne des Punktes 1. des/der jeweils abgeschlossenen Vertrages/Verträge, sofern der Auftraggeber Vertrags-partner einer dieser Organisationen ist.

IX. Haftung 

Die jeweilige Zertifizierungsstelle haftet innerhalb der europäischen Länder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber haftet der jeweiligen Zertifizierungsstelle im Fall eines Verstoßes gegen des/der jeweils abgeschlossenen Vertrages/Verträge für den dadurch verursachten Schaden. Er hält die jeweilige Zertifizierungsstelle und deren Mitarbeiter in Ansehung allfälliger von Dritten gegen diese erhobener Schadenersatzansprüche schad- und klaglos. 

X. Gerichtsstandsvereinbarung 

Der Gerichtsstandort und das für die jeweilige Zertifizierungsstelle auf den Vertrag anzuwendende Recht ist im Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt.  

XI. Integrierende Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

 • Aktuelle Tarife der Zertifizierungsstelle • Verwendungsbestimmungen der Markenzeichen der jeweiligen Zertifizierungsstelle (siehe jeweilige Homepage der Zertifizierungsstelle oder in Papierform nach Anfrage im jeweiligen Büro). Stand: 25.02.2020

Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Zertifizierungsstellen: • Austria Bio Garantie GmbH (ABG), FN 78753p Homepage: www.abg.at Österreichisches Recht, Gerichtsstandort: Korneuburg • Austria Bio Garantie – Landwirtschaft GmbH (ABG - Landwirtschaft), FN 497685 s Homepage: www.abg.at Österreichisches Recht, Gerichtsstandort: Korneuburg• agroVet GmbH (agroVet), FN 162821i Homepage: www.agrovet.at Österreichisches Recht, Gerichtsstandort: Korneuburg • Austria Bio Garantie d.o.o., Kroatien, Firmenregistriernummer: 080665069 Homepage: hr.abg-cert.com Kroatisches Recht, Gerichtsstandort: Zagreb • Austria Bio Garantie GmbH Enzersfeld Sucursala București, Rumänien, Firmenregistriernummer: J23/1217/2009 Homepage: ro.abg-cert.com Rumänisches Recht, Gerichtsstandort: Bukarest • Bio Garantie GmbH, Italien/Südtirol Firmenregistriernummer: BZ–228455 Homepage: www.bio-garantie.it Italienisches Recht, Gerichtsstandort: Bozen